Allgemeine Gesch�ftsbedingungen der Fahrschule Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverb�nde e.V.
1.) Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird auf Grund der hierf�r geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrsch�ler- Ausbildungsverordnung, erteilt. Im �brigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnispr�fung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
2.) Entgelte Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Preis�nderungen/Preisstetigkeit Werden diese ge�ndert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss f�llig werden.
3.) Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichtes und erforderliche Vorpr�fungen.
Erhebung von Teilgrundbeitr�gen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Pr�fung F�r die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Pr�fung ist die Fahrschule berechtigt, den hierf�r im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, h�chstens aber die H�lfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Pr�fung ist unzul�ssig.
Entgelte f�r Fahrstunden und Leistungen b) Mit dem Entgelt f�r die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten f�r das Ausbildungsfahrzeug, einschlie�lich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrsch�ler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverz�glich zu verst�ndigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentsch�digung f�r vom Fahrsch�ler nicht wahrgenommene Fahrstunden in H�he von drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrsch�ler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer H�he entstanden.
Entgelte f�r die Vorstellung zur Pr�fung und Leistungen c) Mit dem Entgelt f�r die Vorstellung zur Pr�fung werden abgegolten:
Die theoretische und praktische Pr�fungsvorstellung einschlie�lich der Pr�fungsfahrt. Bei Wiederholungspr�fungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4.) Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt f�r die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag f�r die Vorstellung zur Pr�fung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Pr�fungsgeb�hren sp�testens 3 Werktage vor der Pr�fung f�llig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur F�lligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung soweit die Anmeldung und Vorstellung zur Pr�fung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung Das Entgelt f�r eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.) K�ndigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrsch�ler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten F�llen gek�ndigt werden:
Wenn der Fahrsch�ler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnispr�fung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gr�blich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verst��t.
6.) Geb�hren und Entgelte bei Vertragsk�ndigung Wird der Ausbildungsvertrag gek�ndigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt f�r die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Pr�fung.
K�ndigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrsch�ler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die K�ndigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
b) Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die K�ndigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
c) Der volle Grundbetrag, wenn die K�ndigung sp�ter als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
K�ndigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrsch�ler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zur�ckzuerstatten.
7.) Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrsch�ler haben daf�r zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden p�nktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grunds�tzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrsch�lers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den versp�teten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei Versp�tung Versp�tet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrsch�ler nicht l�nger zu warten.
Hat der Fahrsch�ler den versp�teten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Versp�tet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht l�nger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b Absatz 3).
Ausfallentsch�digung Die Ausfallentsch�digung f�r die vom Fahrsch�ler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit betr�gt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrsch�ler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer H�he entstanden.
8.) Ausschluss vom Unterricht Der Fahrsch�ler ist vom Unterricht auszuschlie�en:
a) Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrt�chtigkeit gegr�ndet sind.
Ausfallentsch�digung Der Fahrsch�ler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentsch�digung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrsch�ler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer H�he entstanden.
9.) Behandlung von Ausbildungsger�t und Fahrzeugen Der Fahrsch�ler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10.) Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge d�rfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen k�nnen Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrsch�lers bei der Kraftradausbildung Geht bei der Kraftradausbildung oder -pr�fung die Verbindung zwischen Fahrsch�ler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrsch�ler unverz�glich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verst�ndigen. Bei Verlassen des Fahrzeuges hat der dieses ordnungsgem�� abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.) Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschlie�en, wenn sie �berzeugt ist, dass der Fahrsch�ler die n�tigen Kenntnisse und F�higkeiten zum F�hren eines Kraftfahrzeuges besitzt (� 16 FahrIG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgem��em Ermessen �ber den Abschluss der Ausbildung (� 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Pr�fung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnispr�fung bedarf der Zustimmung des Fahrsch�lers; sie ist f�r beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrsch�ler nicht zum Pr�fungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes f�r die Vorstellung zur Pr�fung und verauslagter oder anfallender Geb�hren verpflichtet.
12.) Erf�llungsort Erf�llungsort ist der Sitz der Fahrschule
Gerichtsstand Hat der Fahrsch�ler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er auch Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gew�hnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
Impressum
Peter's Fahrschule
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84559 Kraiburg Marktplatz 18
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Inhaber: Peter Breintner
Steuer-Nummer: 141/207/20458
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